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ZPO § 312 Anwesenheit der Parteien

ZPO § 312 Anwesenheit der Parteien

[ Auszug: (1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als ... ]